Allgemeine Geschäftsbedingungen der packnerd GmbH
1. Geltungsbereich
Unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern einschließlich aller unserer Angebote, Lieferungen und sonstiger Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, bedürfen zur Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche erteilten Aufträge erhalten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung ihre Verbindlichkeit, auch in Bezug auf Mengen und Preise. Gegebenenfalls hat unsere Rechnung den Charakter einer Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind ebenfalls stets schriftlich zu bestätigen und berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung der betroffenen Vertragskonditionen.
3. Preise
Die Preise verstehen sich inkl. Verpackung ab Werk bzw. Lager. Falls der Versand auf Basis einer Frei-Haus-Lieferung als Eil- oder Expressgut gewünscht wird, so sind die Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche Werkzeuge, Entwürfe und Klischees werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Auch Kosten für die vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Veränderungen gehen zu dessen Lasten.
4. Lieferung
4.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers und auf seine Rechnung ab.
4.2 Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend vereinbart worden sind. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des vom Auftraggeber erteilten endgültigen Auftrages.
4.3 Höhere Gewalt (z.B. Krieg, Brand, Sturm, Mangel an Roh-/ Hilfsstoffen i.a.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung i.a.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten wegen Konkurs oder Vergleich, Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die vereinbarte Liefermenge herabzusetzen oder den Liefertermin hinauszuschieben. Verschiebt sich in den vorgenannten Fällen der vereinbarte Liefertermin oder werden wir von der Lieferverpflichtung (teilweise) frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
5. Zahlung
Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort ohne Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, letztere jedoch nur nach besonderer Vereinbarung. Zusätzliche Kosten (z.B. für die Einlösung von Schecks) sind vom Auftraggeber sofort zu begleichen.
Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. eines sonstigen Verzugsschadens berechnet.
Bei Nichtzahlung oder Wechsel- oder Scheckprotesten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungsverzögerungen, die auf einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers beruhen, haben bei laufenden Aufträgen die sofortige Fälligkeit aller künftigen Forderungen aus laufenden Aufträgen auch im Falle einer Stundung zur Folge.
6. Gewährleistung
6.1. Der Auftraggeber hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Auftraggeber hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung, schriftlich geltend zu machen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche - zu Schadensansprüchen siehe unten - auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Sitz oder vertraglich vereinbarten Beistellungsort des Auftraggebers erbracht wurde, trägt dieser.
Hat der Auftraggeber uns wegen angeblicher Sachgewährleistungsansprüche in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so sind uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw. bleiben vorbehalten. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware bis zu 3% der Gesamtmenge (je Ausführung) kann nicht beanstandet werden.
6.2 Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie gegen die leitenden Angestellten ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen. Wir haften in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter und außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten haften wir dem Grunde nach auch für grobes Verschulden unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen. Der Höhe nach haften wir in den letzten beiden Fallgruppen jedoch nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens (also bis zur Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Folgeschäden aus Sachmängeln. Die vorstehende Haftungsbegrenzung beziehungsweise der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reib- und Wasserbeständigkeit der Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei der Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden, gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese(r) Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Flexodruckplatten) beruhen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/ Schecks bis zu deren Einlösung.
7.2 Eine Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist nur im Wege bestimmungsgemäßer Weiterveräußerung oder Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an Dritte gehen auf uns über und sind mit der Weiterveräußerung an uns abzutreten, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Auftraggeber ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
7.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Auftraggeber zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neuentstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Auftraggeber in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
7.4 Der Auftraggeber hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt wurde.
7.5 Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Auftraggebers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form (z.B. Faustpfand) zu fordern.
7.6 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl oder deren Freigabe veranlassen.
7.7 Fällt der Auftraggeber in Konkurs, stellt er einen Konkurs- oder Vergleichsantrag, stellt er seine Zahlungen ein, bietet seinen Gläubigern ein Moratorium an oder wird er aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, welche sich noch in unserem Eigentum befindet, unverzüglich herauszuverlangen. Hierzu sind wir berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten. Ebenso erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware.
8. Toleranzen
Mehr- oder Minderlieferungen plus/minus 20%, bei Druckaufträgen plus/minus 20%, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen.
8.1 Gewichtsabweichungen: Folgende Gewichtsabweichungen gelten als branchentypisch und sind daher vom Kunden zu tolerieren:
- für Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht: +/- 8 %,
- für Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: +/- 15 %
8.2 Maßabweichungen: Für nachstehende Produkte sind vom Kunden folgende Maßabweichungen zu tolerieren:
A) für Papier und Papierkombinationen:
- Beutel: in der Länge: ± 4 mm, in der Breite: +/- 3 %
- für Beutelbreiten: unter 80 mm: ± 2 %, für Beutelbreiten von 80 mm und mehr: ± 3 %
- Rollen: in der Breite: ± 3 mm
- Formate: in der Länge: ± 5 mm, in der Breite: +/- 5 mm
B) für Kunststoffe: +/- 5 %
Die Maßabweichungen für die o. g. Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentliche Abweichungen zu einer Beanstandung berechtigen.
8.3 Mengenabweichungen: Mehr- oder Minderlieferungen sind technisch nicht zu vermeiden. Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- und Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 25 %: a) bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 10.000 Stück, b) bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 250 kg. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 30 %: bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 5.000 Stück.
9. Gewerbliche Schutzrechte / Kreislaufwirtschaftsgesetz
9.1 Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und Druckplatten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet wurden.
9.2 Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Wir sind berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten. Es stehen uns insbesondere auch urheberrechtliche Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber zu.
9.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
9.4 Für Muster, Skizzen und Entwürfe und weitere Leistungen, die vom Auftraggeber bestellt oder in Auftrag gegeben werden ist ein Entgelt auch dann zu bezahlen, wenn der Hauptauftrag, für den diese Leistungen angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht erst mit Bezahlung dieses Entgelts auf den Auftraggeber über.
9.5 Für die Prüfung an den vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen, ob diese Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegen allein diesem. Werden wir von einem Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber uns bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.
9.6 Bringen wir im Auftrag des Auftraggebers auf Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung ( zum Beispiel der Grüne Punkt ) auf, so gilt der Auftraggeber als "in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise der Verpackungsverordnung, und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
9.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die gelieferte Verpackung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (jeweils in neuster Fassung) zurückzunehmen und nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen.
Sollten wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sein, die Verpackungen zurückzunehmen, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber unser Betriebssitz. Verletzt der Auftraggeber seine sich aus den Sätzen 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und wird gegen uns in Folge dieser Pflichtverletzung eine Geldbuße wegen des Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von der Zahlungsverpflichtung freizustellen. Haben wir die Geldbuße bezahlt, hat uns der Auftraggeber den Betrag zu ersetzen.
10. Druck
10.1 Wir verwenden für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farben müssen wir uns vorbehalten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Waren oder zu einer Preisminderung. Korrekturabzüge werden vor der Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder wir es für notwendig halten. Ist der Korrekturabzug für druckfrei erklärt, haftet der Auftraggeber für stehengebliebene Satzfehler. Andrucke an Maschinen werden separat berechnet.
10.2 Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen, da auch die Rohstoffe und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Die Abriebfestigkeit der Druckfarben können nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, jedoch nicht absolut gewährleisten.
10.3 Bei Kunststofferzeugnissen können wir für Wanderungen oder ähnliche Migrationserscheinungen und die sich daraus herleitenden Folgen, keine Gewähr übernehmen. Hiervon ausgenommen, bleiben Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
10.4 Der Kunde hat uns insbesondere bei abzupackenden Waren ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Der Hinweis hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Unterlassung eines solchen Hinweises schließen wir jede Haftung aus.
10.5 Bei einer Codierung und/oder Nummerierung ist die Grafik mit Codierung auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten mit uns abzustimmen. Für die Richtigkeit der Anordnung und Platzierung ist der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr über die zur Verfügung gestellten Codierungsvorlagen. Wegen der Toleranzen von Foliendruckfarben und Lasereinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Gewähr übernommen werden. Etwaige Probelieferungen, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Kunden durch eine Eingangskontrolle zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen.
Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material.
10.6 Wir sind weder für die Folgen von Fehlern in den Filmmasters oder anderen, ähnlichen Materialien, die uns vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, verantwortlich, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmasters sind auch die von ihm gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
10.7 Der Druck des EAN - Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter der Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vergleiche hierzu Schriftenreihe Co-Organisation, Der EAN-Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, sind wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und wegen der fehlenden einheitlichen Mess- und Lesetechnik nicht möglich.
11. Material und Ausführung
11.1 Ohne besondere Anweisung des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichem Material und nach dem bekannten Herstellungsverfahren. Werden besondere Eigenschaften des Produkts gefordert z.B. in Bezug auf Anwendung, Füllgut oder Ähnliches, hat der Auftraggeber uns ausdrücklich schriftlich zu unterrichten und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist die Geeignetheit des Materials ausdrücklich mit uns abzuklären. Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt können nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf die besonderen Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und uns Gelegenheit gegeben hat, da-zu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Hinweise und Stellungnahmen sind schriftlich zu erfolgen.
11.2 Für Folien- und Folienprodukte gilt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, eine Leistung dann als mangelfrei, wenn sie der GKV Prüf- und Bewertungsklausel (Ausgabe November 2003) entspricht.
11.3 Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Trotzdem können Regenerationsfolien und Recyclingpapiere von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Wir verpflichten uns jedoch, etwaige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regenerationsfolien und Recyclingpapiere gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abzutreten.
12. Sonstige Schadenersatzansprüche
12.1 Die Haftung durch uns wegen Sach- und Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt nicht erfasst.
12.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinns ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet entsprechend auf die deliktische Haftung Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. Schadenersatzansprüche wegen in der in diesem Abschnitt geregelten, sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber, von dem den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die im § 199, Abs. 2f, BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung.
Diese Einschränkungen der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch uns oder unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
13. Aufbewahrungszeit
Druckunterlagen, Druckplatten, Standzeichnungen, Proofs werden von uns ausgehend vom letzten entsprechenden Auftrag drei Jahre aufbewahrt. Dies gilt auch für bezahlte Unterlagen. Danach sind wir berechtigt diese Unterlagen ersatzlos zu vernichten.
14. Lager- / Transport- und Verarbeitungshinweise
Für die Lagerung der von uns gelieferten Folien und Folienverpackungen empfehlen wir Folgendes:
14.1 Temperatur bei 18 °C bis 25 °C relative Luftfeuchte von ca. 55 % ± 5 %. Unsere Lieferung darf auch in Originalverpackung keiner Sonnen- oder UV-Strahlung ausgesetzt werden und darf nicht in der Nähe von Wärmequellen gelagert werden. Eine Lager- und Transporttemperatur unter 5 °C ist ausdrücklich unbedingt zu vermeiden.
14.2 Ist dies nicht möglich, so sind die Waren 24 h vor der Verarbeitung in der Produktion oder im Verarbeitungsraum zu lagern. In kalter Jahreszeit mindestens 48 h vorher. Eine zu lange Lagerung insbesondere bei erhöhten Temperaturen kann eine Alterung der Oberflächen zur Folge haben.
14.3 Dadurch und durch die Einwirkung von Sonnenstrahlung verschlechtern sich die technischen Eigenschaften. Es ist Aufgabe des Auftraggebers technisch und sensorische Eignungen nach den entsprechenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu prüfen. Technische Parameter können durch Anforderungen unserer entsprechenden Datenblätter vorgelegt werden.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen für beide Seiten und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche ist Bonn. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Sonstiges
16.1 Es gelten im Übrigen die branchenüblichen Bedingungen, insbesondere die GKV-Prüfungs- und Bewertungsklauseln in den jeweils neuesten Fassungen.
16.2 Der Kunde ist nicht berechtigt mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
16.3 Sind oder werden einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Die Parteien sind in solchen Fällen verpflichtet, alle Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.